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   OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15.NC   

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OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15.NC (https://dejure.org/2015,13037)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01.06.2015 - 1 B 85/15.NC (https://dejure.org/2015,13037)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 1 B 85/15.NC (https://dejure.org/2015,13037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewerbung zur Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zum zweiten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VergabeVO SL § 20a S. 1; VergabeVO Stiftung § 23
    Bewerbung zur Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zum zweiten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 17.01.2014 - 2 B 486/13

    Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung zu einem außerkapazitären Studienplatz

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Schließlich könnten die Erwägungen, aus denen der bisher für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat in seinem Beschluss vom 17.1.2014 - 2 B 486/13.NC - die Fristsetzung zum 15. April bzw. 15. Oktober gebilligt habe, für die vorgezogene Fristsetzung zum 15. März bzw. 15. September keine Geltung beanspruchen.

    1 VergabeVO SL bestimmten Zeitpunkten liegen, die von der obergerichtlichen Rechtsprechung der betreffenden Länder durchweg gebilligt würden.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2014 - 2 B 486/13.NC -, juris Rdnrn.17 f. m.w.N.) In Bezug auf die damaligen Beanstandungen betreffend die saarländische Fristenregelung hat der 2. Senat im weiteren ausgeführt, dass der auch damals angeführte Umstand, dass Medizinstudenten das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für den Zugang zum klinischen Abschnitt des Medizinstudiums ist, in der Regel erst Anfang Oktober erfahren, kein Grund sei, die in Rede stehende Bewerbungsfrist (15. Oktober zum Wintersemester) als unverhältnismäßig oder gar unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen.

    Im Übrigen hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 17.1.2014 zutreffend hervorgehoben, dass das Stellen eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung nach saarländischen Recht nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2014, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N -, Rdnr. 15) Es ist daher auch einem in der Prüfungsphase befindlichen Studienbewerber ohne weiteres zumutbar, diesen Antrag in zeitlicher Nähe zu den Prüfungssterminen zu stellen, zumal die zu beachtende Frist in materiell-rechtlicher Hinsicht keine zusätzliche Hürde für die Studienbewerber aufrichtet(OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, juris Rdnr. 6), sondern nur das Ende der Bewerbungsmöglichkeit markiert, und jedem Betroffenen freisteht, den Antrag so frühzeitig zu stellen, dass er unmittelbar vor oder während der Prüfungen nicht mehr an diese Formalität denken muss.

  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 10 B 1549/13

    Vergabe von Studienplätzen/Normenkontroll Eilantrag

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.

    Hinzu tritt, dass die Anforderungen, denen eine Bewerbung um einen außerkapazitären Studienplatz genügen muss, in einigen Bundesländern etwa in Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, vorgehend zum Urteil des BVerwG vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -) und Hessen(HessVGH, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 6, 22 ff.) sehr viel rigoroser sind als die im Saarland allein notwendige fristgerechte Antragstellung, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, juris) die rigoroseren Anforderungen mit Blick auf verfassungsrechtliche Garantie beanstandet hätte.

  • VGH Hessen, 20.12.2011 - 10 B 1999/11
    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Im Übrigen hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 17.1.2014 zutreffend hervorgehoben, dass das Stellen eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung nach saarländischen Recht nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2014, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N -, Rdnr. 15) Es ist daher auch einem in der Prüfungsphase befindlichen Studienbewerber ohne weiteres zumutbar, diesen Antrag in zeitlicher Nähe zu den Prüfungssterminen zu stellen, zumal die zu beachtende Frist in materiell-rechtlicher Hinsicht keine zusätzliche Hürde für die Studienbewerber aufrichtet(OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, juris Rdnr. 6), sondern nur das Ende der Bewerbungsmöglichkeit markiert, und jedem Betroffenen freisteht, den Antrag so frühzeitig zu stellen, dass er unmittelbar vor oder während der Prüfungen nicht mehr an diese Formalität denken muss.

    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Hinzu tritt, dass die Anforderungen, denen eine Bewerbung um einen außerkapazitären Studienplatz genügen muss, in einigen Bundesländern etwa in Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, vorgehend zum Urteil des BVerwG vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -) und Hessen(HessVGH, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnrn. 6, 22 ff.) sehr viel rigoroser sind als die im Saarland allein notwendige fristgerechte Antragstellung, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 23.3.2011 - 6 CN 3/10 -, juris) die rigoroseren Anforderungen mit Blick auf verfassungsrechtliche Garantie beanstandet hätte.
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2005 - 2 NB 466/05

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Im Übrigen hat der 2. Senat in seinem Beschluss vom 17.1.2014 zutreffend hervorgehoben, dass das Stellen eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung nach saarländischen Recht nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden ist.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2014, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 B 1999/11.N -, Rdnr. 15) Es ist daher auch einem in der Prüfungsphase befindlichen Studienbewerber ohne weiteres zumutbar, diesen Antrag in zeitlicher Nähe zu den Prüfungssterminen zu stellen, zumal die zu beachtende Frist in materiell-rechtlicher Hinsicht keine zusätzliche Hürde für die Studienbewerber aufrichtet(OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, juris Rdnr. 6), sondern nur das Ende der Bewerbungsmöglichkeit markiert, und jedem Betroffenen freisteht, den Antrag so frühzeitig zu stellen, dass er unmittelbar vor oder während der Prüfungen nicht mehr an diese Formalität denken muss.
  • OVG Saarland, 23.11.2009 - 2 B 469/09

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten klinischen Semester der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Bezüglich dieser Fristen hat der 2. Senat durch Beschluss vom 23.11.2009 - 2 B 469/09.NC(in juris unter dem Datum 16.11.2009 veröffentlicht) - entschieden, dass sie, soweit sie Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität erfassten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und damit unwirksam zu erachten sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 13 C 122/10

    Verbindlichkeit der Fristen für Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2013 - 13 B 981/13

    Antrag eines Nicht-EU-Ausländers auf vorläufige Zulassung zum Studium im

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 13 C 69/11

    Berücksichtigung einer Bewerbung um einen Studienplatz für das Studium der

    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Abschließend sei in Erinnerung gerufen, dass auch in anderen Bundesländern ähnliche, ebenfalls vor dem Beginn der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters (1. April bzw. 1. Oktober(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.3.2010 - 13 C 122/10 -, vom 6.12.2011 - 13 C 69/11 - und vom 8.10.2013 - 13 B 981/13 -, jew. juris)) bzw. sogar deutlich früher (1. März bzw. 1. September(HessVGH, Beschlüsse vom 20.12.2011, a.a.O., Rdnrn. 4 und 8 m.w.N., und vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rdnr. 2)) endende Fristen für die Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz gelten, die in der dortigen Rechtsprechung seit langem akzeptiert sind und deren praktische Umsetzung - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei verläuft.
  • AG Berlin-Tiergarten, 12.06.2009 - 9 C 28/09
    Auszug aus OVG Saarland, 01.06.2015 - 1 B 85/15
    Soweit die Antragstellerin aus einer älteren, nicht zur Akte gereichten und - soweit ersichtlich - nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig(VG Schleswig, Beschluss vom 16.6.2009 - 9 C 28/09 -) zitiert und meint, aus den dortigen Ausführungen herleiten zu können, dass fallbezogen nicht die Frist des § 20 a VergabeVO SL, sondern - nach dem Motto "Einmal zentrales Vergabeverfahren, immer zentrales Vergabeverfahren" - die ihr günstigere Frist des § 23 VergabeVO Stiftung zur Anwendung gelangen müsse, überzeugt dies jedenfalls gemessen am saarländischen Landesrecht angesichts des aufgezeigten eindeutigen Regelungsgefüges nicht.
  • OVG Saarland, 12.06.2015 - 1 B 105/15

    Zur Bedeutung der Bewerbungsfrist bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der

    Die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren ist in der Vergabeverordnung Saarland geregelt, deren Vorschriften, wie erst kürzlich(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.2015 - 1 B 85/15.NC -) im Einzelnen aufgezeigt, auch für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Studiengangs Medizin gelten.
  • VG Lüneburg, 05.12.2016 - 1 A 214/15
    Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. September 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung angeordnet (1 B 85/15).
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